BVerwG, Beschluss vom 23.08.2018 - 4 BN 26.18
1. Ein Bebauungsplan ist nicht zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich, wenn seiner Verwirklichung auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
2. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede einzelne Festsetzung.
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