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IBRRS 2017, 3033
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Widerspricht eine Tennisanlage einer "öffentlichen Grünfläche"?

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2017 - 4 BN 2.17

1. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde.

2. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde.

3. Mit einer Festsetzung als "Grünfläche" wird im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt. Dadurch werden jedoch im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben.

4. Von einer nur untergeordneten Bedeutung kann bei Sport- und Spielanlagen nicht ausgegangen werden.

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