BVerwG, Beschluss vom 11.09.2019 - 4 BN 18.19
1. Ein beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs wird unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
2. Die Rüge ist zu substanziieren und zu konkretisieren. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten (sog. Anstoßfunktion der Rüge).
3. Bei der Rüge von Mängeln im Abwägungsvorgang ist es erforderlich, dass die Belange, in deren Behandlung im Plan der Rügende einen Abwägungsfehler erblickt, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde.
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