BVerwG, Beschluss vom 05.03.2019 - 4 BN 18.18
1. Ob ein Vorhabenträger zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist, verlangt eine Prognoseentscheidung, um der Gemeinde eine gewisse Sicherheit zu verschaffen, dass der Vorhabenträger die im Durchführungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erfüllen und das geplante Vorhaben zu Ende führen kann.
2. Die Prognose betrifft auch die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, damit der Vorhabenträger die übernommenen Verpflichtungen umsetzen kann.
3. Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit geeignet sind wirtschaftlich belastbare Finanzierungs- und Fördermittelzusagen, die aber durch gewichtige andere Indizien ersetzt werden können.
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