Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 1270
IconAlle Sachgebiete
Fehlerhafte Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange ist unbeachtlich!

BVerwG, Beschluss vom 06.03.2018 - 4 BN 15.17

1. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB a.F. (jetzt: § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BauGB) ist "erst recht" anwendbar, wenn "einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange" nicht übergangen, sondern fehlerhaft als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind.

2. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfordert eine Lärmemissionskontingentierung keine Gliederung des Plangebietes anhand des Emissionsverhaltens der vorgesehenen Anlagen.

Dokument öffnen Volltext