BVerwG, Beschluss vom 06.03.2018 - 4 BN 15.17
1. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB a.F. (jetzt: § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BauGB) ist "erst recht" anwendbar, wenn "einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange" nicht übergangen, sondern fehlerhaft als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind.
2. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfordert eine Lärmemissionskontingentierung keine Gliederung des Plangebietes anhand des Emissionsverhaltens der vorgesehenen Anlagen.
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