BVerwG, Beschluss vom 14.09.2020 - 4 BN 10.20
1. Die öffentliche Bekanntmachung darf keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten.
2. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Erforderlich ist, dass die Entwürfe und Stellungnahmen vollständig und für jedermann in zumutbarer Weise zugänglich sind, nicht indessen, dass sie in jeder Hinsicht fehlerfrei sind. Das gilt namentlich für die Planbegründung.
3. Offensichtliche Unrichtigkeiten können klargestellt werden.
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