BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 4 BN 10.17
1. Für die Beurteilung der Zumutbarket von Verkehrslärm, der von dem Straßenverkehr auf einer Privatstraße ausgeht und mit dem Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen vergleichbar ist, ist die 16. BImSchV und nicht die TA Lärm heranzuziehen.
2. Das Interesse des Nachbarn, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist nur dann abwägungserheblich, wenn er mehr als nur geringfügig betroffen ist.
3. Ergibt ein Gutachten, dass der Verkehrslärm der geplanten Privatstraße mit erlaubter Geschwindigkeit von 30 km/h um nur eine Lärmzunahme von 1 dB(A) bedeute, ist der Nachbar nur geringfügig betroffen.
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