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IBRRS 2019, 3012
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Sind Stellplätze im rückwärtigen Bereich rücksichtslos? Es kommt darauf an!

BVerwG, Beschluss vom 15.08.2019 - 4 B 31.19

1. Zwar begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets.

2. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

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