Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 3212
IconAlle Sachgebiete
Bedarfsplan nach Energieleitungsausbaugesetz legt Anlagenstandort nicht fest!

BVerwG, Beschluss vom 12.09.2018 - 4 A 13.17

Der Bedarfsplan nach dem Energieleitungsausbaugesetz legt mit der Bezeichnung von Anfangs- und Endpunkt eines Vorhabens nicht den konkreten Standort von Anlagen und Betriebseinrichtungen fest und lässt daher Modifkationen und Konkretisierungen zu. Die Angabe des Netzverknüpfungspunktes ist aber verbindlich.*)

Dokument öffnen Volltext