BVerwG, Beschluss vom 12.09.2018 - 4 A 13.17
Der Bedarfsplan nach dem Energieleitungsausbaugesetz legt mit der Bezeichnung von Anfangs- und Endpunkt eines Vorhabens nicht den konkreten Standort von Anlagen und Betriebseinrichtungen fest und lässt daher Modifkationen und Konkretisierungen zu. Die Angabe des Netzverknüpfungspunktes ist aber verbindlich.*)
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