BVerfG, Beschluss vom 21.10.2021 - 1 BvR 838/19
1. Dass ein Beschwerdeführer die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde per Fax versehentlich an den Bundesgerichtshof anstelle des Bundesverfassungsgerichts schickt, muss ihm bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung des Sendeprotokolls, das die Nummer des Empfängergeräts wiedergibt, auffallen.
2. Unterlässt es der Beschwerdeführer, das Sendeprotokoll auch auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren, handelt er sorgfaltswidrig, da er so die zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der Frist mögliche Wiederholung der Übermittlung vereitelt.
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