BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - XIII ZB 119/19
Der Vergabesenat hat aus Gründen der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zur Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs. Gründe der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes erfordern aber nur dann eine Verweisung entsprechend § 17a GVG, wenn der Antragsteller sein im Vergabenachprüfungsverfahren verfolgtes Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (Fortführung BGH, IBR 2012, 216 - Rettungsdienstleistungen III).*)
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