BGH, Beschluss vom 16.10.2019 - XII ZR 101/19
Der für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO erforderliche "nicht zu ersetzende Nachteil" liegt selbst bei einer Räumungsklage nicht in der Vollstreckung der Räumung, auch wenn damit das Prozessergebnis vorweggenommen wird. Erforderlich ist, dass der Schuldner einen darüberhinausgehenden Nachteil darlegt.
Volltext