Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 3887; IMRRS 2019, 1425
IconAlle Sachgebiete
Widerrufsinformation in Anlage: Ausdrücklicher Hinweis in Haupturkunde genügt!

BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18

Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht mit den übrigen Darlehensbestimmungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten sein. Vielmehr genügt es zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB, wenn in der Haupturkunde hinreichend deutlich auf die Anlage, die die Widerrufsinformation enthält, Bezug genommen wird.*)

Dokument öffnen Volltext