BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - XI ZB 31/19
Allgemeine Ausführungen des vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand der Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, die von diesem mit der Aufnahme eines Feststellungsziels in den Vorlagebeschluss bejahte Entscheidungserheblichkeit für das zu Grunde liegende Verfahren und die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten zu widerlegen oder einzugrenzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285, Rn. 282 = IBRRS 2021, 0394).*)
Volltext