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IBRRS 2019, 2437; VPRRS 2019, 0248
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Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde durch den BGH?

BGH, Beschluss vom 22.07.2019 - X ZB 8/19

Der Bundesgerichtshof kann auf eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB a.F. hin jedenfalls dann nicht (erneut) über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. entscheiden, wenn das Beschwerdegericht bereits eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat.*)

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