BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 238/21
Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt im Anwaltsprozess zwar dem Anwaltszwang. Einem entsprechenden Antrag der einen Partei kann die andere Partei aber ohne Anwalt zustimmen.
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