BGH, Beschluss vom 06.11.2018 - VIII ZR 219/18
1. Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. Dabei genügt die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht.
2. Die erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung.
3. Auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei substantiiert darzulegen. Sieht sie ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt an, dass ihr aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen Entscheidung weiterer, ergänzender Sachvortrag abgeschnitten worden sei, muss sie im Rahmen der Anhörungsrüge ausführen, was sie im Verfahren noch hätte vortragen wollen.
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