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IBRRS 2019, 1193
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Nicht die Vorstellung zählt, sondern das Vereinbarte!

BGH, Urteil vom 20.03.2019 - VIII ZR 213/18

Mit der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, den die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben.*)

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Dokument öffnen IBR 2019, 348