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BGH, Beschluss vom 05.05.2026 - VIII ZR 185/25
1. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist beim Fernabsatzvertrag nicht erforderlich, wenn diese auf der Internetseite des Unternehmers zugänglich ist und die Widerrufsbelehrung andere Kommunikationsmittel nennt, ohne weitere auszuschließen.
2. Ein etwaiger Belehrungsmangel hinsichtlich der fehlenden Angabe einer Telefonnummer hindert den Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB nicht, sofern der Verbraucher sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei vollständiger Information ausüben kann.
3. Ein Belehrungsmangel bezüglich der Rücksendekosten führt nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB.
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