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BGH, Beschluss vom 05.05.2026 - VIII ZB 9/25
1. Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche können unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats aktuell zur Entscheidung berufen sind, verwerfen werden. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht.
2. Ablehnungsgesuche, die lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, sind offensichtlich unzulässig.
3. Beschränkt sich das Ablehnungsgesuch auf fernliegende Mutmaßung, dann zeigt es keine objektiven Gründe auf, die geeignet sind, vom Standpunkt der gegnerischen Partei bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden.
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