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IBRRS 2020, 0574; IMRRS 2020, 0215; IVRRS 2020, 0085
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Beweis durch Eingangsstempel kann durch Gegenbeweis entkräftet werden!

BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZB 39/19

1. Der Partei, welche den rechtzeitigen Eingang ihres Rechtsmittels beweisen muss, steht gegen den durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO erbrachten Beweis für einen Eingang des Schriftsatzes erst an dem im Stempel angegebenen Tag gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zu, welcher die volle Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (im Anschluss an BGH, Urteile vom 30.03.2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1a = IBRRS 2000, 1508; vom 02.11.2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5 = IBRRS 2007, 0158 = IMRRS 2007, 0092; vom 31.05.2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 18 = IBRRS 2017, 2143; jeweils m.w.N.).*)

2. Zur Pflicht des Rechtsmittelgerichts, insoweit auch Zeugenbeweis - vorliegend durch den die Rechtsmittelschrift in den Nachtbriefkasten einwerfenden Prozessbevollmächtigten der Partei - zu erheben.*)

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