BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZR 35/16
Der Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten, der für die Errichtung eines mangelhaften Bauwerks haftet, kann nicht nach den fiktiven Kosten der Beseitigung der Mängel am Bauwerk bemessen werden (vgl. BGH, IBR 2018, 208).
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