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IBRRS 2026, 1159; IMRRS 2026, 0576; IVRRS 2026, 0236
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Versand durch Kollegen? Kein sicherer Übermittlungsweg!

BGH, Beschluss vom 06.05.2026 - VII ZB 9/25

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt, also die signierende und damit verantwortende Person den Versand selbst vornimmt

2. Vor Verwerfung einer Berufung wegen Fristversäumung ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren. Stellt ein gerichtlicher Hinweis ausschließlich auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur ab, dann erweist sich die spätere Verwerfung der Berufung (allein) wegen fehlender einfacher Signatur, weil die Einreichung nicht durch den verantwortlichen Rechtsanwalt erfolgt sei, als rechtswidrige Überraschungsentscheidung.

3. Fehlt im Prüfvermerk der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach", ohne dass dies allein auf einen technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers - und damit als bloße EGVP-Nachricht - oder durch eine andere Person versandt wurde.

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