BGH, Beschluss vom 07.07.2020 - VI ZR 212/19
Da die Handhabung der Substanziierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (hier: Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen).*)
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