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IBRRS 2018, 1289; IMRRS 2018, 0472
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Vordrucke und Formulare müssen nicht zwischen Männlein und Weiblein unterscheiden

BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen ("generisches Maskulinum").*)

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