BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - VI ZR 103/17
Das Berufungsgericht muss eine in erster Instanz angehörte Partei nochmals anhören, wenn es deren Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Trägt das Berufungsgericht dem nicht Rechnung, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - XI ZR 394/12, NZG 2013, 1436 = IBRRS 2013, 4059 = IMRRS 2013, 2478).*)
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