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IBRRS 2020, 1403; IMRRS 2020, 0616
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Büropersonal darf Fristen weder ändern noch löschen!

BGH, Beschluss vom 20.04.2020 - VI ZB 49/19

Ein Rechtsanwalt bleibt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet, durch allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - II ZB 11/12, Rz. 16, IBRRS 2013, 5264 = FamRZ 2014, 295).*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 439