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IBRRS 2021, 3647; IMRRS 2021, 1367
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Eigentümer kann gegen Störungen seines Eigentums weiterhin selbst vorgehen

BGH, Urteil vom 01.10.2021 - V ZR 48/21

Nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen (Fortführung von Senat, IMR 2021, 366).*)

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