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IBRRS 2021, 2840; IMRRS 2021, 1073; IVRRS 2021, 0454
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Kosten der Streithilfe vergessen: Berichtigung des Urteils?

BGH, Beschluss vom 23.08.2021 - V ZR 205/20

1. Eine Berichtigung des Urteils ist grundsätzlich auch im Fall einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich. Erforderlich ist aber, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und die Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist.

2. Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht.

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