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IBRRS 2026, 0092; IMRRS 2026, 0606; IVRRS 2026, 0253
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Zwangsversteigerung: Kein sofortiger Antrag auf Sicherheitsleistung 14 Minuten nach Abgabe des Gebots

BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZB 70/24

1. Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot.*)

2. Bleiben in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine hinreichende Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nur vor, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Aufforderung darauf hinweist, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen.*)

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