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Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen: Zwangsverwalter bleibt prozessführungsbefugt
BGH, Urteil vom 09.07.2020 - IX ZR 304/19
Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.*)