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IBRRS 2020, 1490; IMRRS 2020, 0655; IVRRS 2020, 0278
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Insolvenzverwalter soll nur angemeldete Forderungen prüfen: Gegenstandswert?

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - IX ZB 29/18

Soweit für die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen sind, ist der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die für die geprüfte Forderung im Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit zu erwarten gewesen ist.*)

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