Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 0598; IMRRS 2019, 0223; IVRRS 2019, 0094
IconAlle Sachgebiete
Vorbringen offensichtlich unschlüssig: Kein Gerichtsverfahren eingeleitet!

BGH, Beschluss vom 31.01.2019 - III ZA 34/18

1. An der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG kann es fehlen, wenn der "Klage" kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient.*)

2. Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, wenn durch ein Rechtsmittel allein der Rechtsweg für ein offensichtlich unbegründetes Klagebegehren geklärt werden soll.*)

Dokument öffnen Volltext