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Zurückweisungsbeschluss muss Rechtsmittelziel erkennen lassen!
BGH, Urteil vom 12.06.2018 - II ZR 229/16
Unterliegt ein die Berufung zurückweisender Beschluss der Anfechtung, muss er, ebenso wie ein Berufungsurteil, erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.*)