BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - II ZR 20/20
Ein Berufungsgericht muss eine bereits in erster Instanz angehörte Partei nochmals hören, wenn es deren Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Es gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Vernehmung eines Zeugen.
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