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IBRRS 2018, 1798; IMRRS 2018, 0662
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Makler muss Angaben nach § 16a EnEV machen!

BGH, Beschluss vom 01.02.2018 - I ZR 87/17

Eine Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen gem. § 5a Abs. 2 UWG liegt vor, wenn Makler in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben nach § 16a EnEV nicht anführen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 232/16, IMR 2018, 169).

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