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IBRRS 2018, 1887; IMRRS 2018, 0677; IVRRS 2018, 0291
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Hinweispflicht verletzt? Rechtsmittelführer muss vortragen, was er vorgetragen hätte!

BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 243/16

Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)

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