BGH, Beschluss vom 16.01.2020 - I ZB 23/19
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt allerdings erst dann vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht der Pflicht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen.
3. Das kann etwa der Fall sein, wenn das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist.
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