BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - I ZB 17/18
1. Werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden, soll das Schiedsgericht auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche entscheiden.
2. Haben die Vertragsparteien Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrags ausdrücklich in die Schiedsklausel einbezogen, führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrags nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung.
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