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IBRRS 2021, 1109; IMRRS 2021, 0420; IVRRS 2021, 0196
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Wildtierschaden ist keine außergewöhnliche Belastung!

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - VI R 42/18

1. Wildtierschäden als solche sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG vergleichbar.*)

2. Mit einem Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren erlauben deshalb keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen.*)

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