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IBRRS 2018, 1838; IMRRS 2018, 0667; IVRRS 2018, 0286
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Leistungszeitpunkt kann sich aus Rechnungsdatum ergeben!

BFH, Urteil vom 01.03.2018 - V R 18/17

Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV) kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.*)

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