BFH, Urteil vom 30.03.2017 - IV R 3/15
1. Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft ist regelmäßig vollbeendet, wenn die Liquidation abgeschlossen und das Gesamthandsvermögen vollständig abgewickelt ist. Sie verliert die Befugnis in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Klage zu erheben.
2. Eine Personengesellschaft endet mit dem Auflösungsbeschluss auch ohne Durchführung eines Liquidationsverfahrens, wenn die Gesellschaft zuvor durch ihre geschäftliche Betätigung ihr Aktivvermögen verloren hat und Nachschüsse der Gesellschafter zur Begleichung der Schulden nicht zu erlangen sind. Die Löschung der Personengesellschaft im Handelsregister hat lediglich deklaratorische Bedeutung.
3. Für die Festsetzung des Veräußerungsgewinns gilt das Realisationsprinzip. Er ist in der Schlussbilanz desjenigen Wirtschaftsjahres zu erfassen, in dem feststeht, dass der Kommanditist zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr verpflichtet ist.
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