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IBRRS 2019, 3199
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Muss ein schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden?

BAG, Urteil vom 16.05.2019 - 8 AZR 315/18

Die besondere Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.), schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, trifft nur öffentliche Arbeitgeber i.S.v. § 71 Abs. 3 SGB IX a.F. Hierzu zählt nach § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a.F. auch jede sonstige Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts. Die besondere rechtliche Stellung der Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.v. § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a.F. setzt einen entsprechenden staatlichen Hoheitsakt, nämlich die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts voraus.*)

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