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IBRRS 2020, 3118; IMRRS 2020, 1263
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Signatur "Rechtsanwalt" ohne Namenszusatz genügt beA-Vorgaben nicht!

BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

Die einfache Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.*)

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Dokument öffnen IBR 2021, 56