BAG, Beschluss vom 25.08.2022 - 2 AZN 234/22
Ein aus dem besonderen Anwaltspostfach elektronisch bei Gericht eingereichter Schriftsatz muss - zumindest - mit einer einfachen Signatur versehen sein. Dazu genügt bei einem nach dem Briefkopf als Einzelanwalt ausgewiesenen Rechtsanwalt der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit "Rechtsanwalt" (ohne Namenszusatz). Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die darüber geleistete - mit dem Schriftsatz eingescannte - Unterschrift entzifferbar ist (Abgrenzung von BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B, IBRRS 2022, 1059 = IMRRS 2022, 0401).