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IBRRS 2017, 2446; IMRRS 2017, 0998; IVRRS 2017, 0382
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Mieterhöhung wegen sozialer Notlage abgelehnt: Mieter trägt Prozesskosten!

AG Wedding, Urteil vom 28.02.2017 - 4 C 80/16

1. Erklärt der Mieter nicht innerhalb der 2-Monats-Frist nach Zugang des Erhöhungsverlangens seine Zustimmung zur Mieterhöhung, gibt er Anlass zur Klageerhebung.

2. Die Prozesskosten sind dem Mieter aufzuerlegen, wenn er Anlass zur Klageeinreichung gegeben und keine sachlichen Einwände gegen die begehrte Mieterhöhung erhoben und insbesondere die Ortsüblichkeit nicht in Frage gestellt hat. Die Begründung mit sozialer Notlage ändert daran nichts.

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