AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 17.03.2016 - 8 C 285/15
1. Der Vermieter muss Aufwendungen des Mieters in angemessenen Umfang ersetzen, soweit die Kosten objektiv erforderlich gewesen sind.
2. Führen Arbeiten zur Beseitigung eines Wasserschadens sowohl zur Staubentwicklung, als auch bei der erforderlichen Trocknung zu einem besonders trocken-warmen Klima, sind auch Kosten für die Einhausung von Server-Racks und die angefallenen Stromkosten für die erforderliche Kühlung der technischen Geräte erstattungsfähig.
3. Ein Mieter darf seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten, auch wenn dies für den Vermieter teurer wird.
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