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Keine Verfahrensverbindung bei weit auseinanderliegenden Grundstücken!
AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 14.04.2020 - 1 K 43/19
Liegen zwei zu versteigernde Grundstücke weit auseinander (hier ca. 40 km), ist ein Antrag zur Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG grundsätzlich abzulehnen.