AG Schöneberg, Urteil vom 01.12.2016 - 772 C 91/15
1. Ein Beschluss dahingehend, dass der Eigentümer die Dachgaubenfenster in 3-flügelige Fensterelemente umgestalten darf, bewirkt eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks, so dass die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist.
2. Zudem ist ein solcher Beschluss unbestimmt, wenn er weder Größe noch Ausführung oder Gestaltung der 3-flügeligen Fensterelemente festlegt.
3. Beschlüsse, die ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, denn die Ordnungsmäßigkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht kompetenzbegründend.
4. Auch ein mit einfacher statt qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.
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