AG Schöneberg, Urteil vom 13.04.2018 - 17 C 188/17
1. Ein Stauraum im Sinne der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels ist eine solche Vorrichtung, die, trotz geringer Grundfläche, eine sinnvolle Nutzung als zusätzlicher Stauraum ermöglicht, sei es mittels Einbringung von Regalböden, sei es zur Verstauung schmaler sperriger Haushaltsgeräte wie z .B. Besen, Eimer oder Staubsauger. Eine irgendwie geartete Separierung oder ein Sichtschutz sind für die Qualifizierung nicht erforderlich; der "Raum" ist nicht im abgeschlossenen Sinne, sondern im Sinne von Stauraum zu verstehen.
2. Auch ein separat gegen Entgelt gemieteter Stellplatz wird im Sinne der Orientierungshilfe "zur Verfügung gestellt".
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